Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 21 Steueranmeldung und -entrichtung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 07.09.2021 – IX R 30/18 · Besteuerung von SportwettenZitiert von 5
- FG Köln, 16.11.2005 – 11 K 3095/04Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/21#abs-1 (1) Der Steuerschuldner hat die Sportwettensteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/21#abs-2 (2) Der Steuerschuldner hat für die Sportwettensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Sportwettensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/21#abs-3 (3) Der Steuerschuldner der Sportwettensteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten (§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) ersichtlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/21#abs-4 (4) Enthält die Steueranmeldung nach Absatz 2 Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Beauftragter als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 7 Absatz 3 Satz 3).